Info: Anwaltschaft für Gleichbehandlung - Kopftuch am Arbeitsplatz



Die Diskriminierung von Musliminnen, die aus religiösen Gründen ihr Kopftuch auch am Arbeitsplatz tragen, ist eine Be­nachteiligung aufgrund der Religionszu­gehörigkeit und nach den Bestimmun­gen des Gleichbehandlungsgesetzes verboten.
Arbeitssuchende und Menschen, die bereits in der Privatwirtschaft beschäftigt sind, wer­den durch das Gleichbehandlungsgesetz vor Benachteilungen aufgrund ihrer Religion ge­schützt. Da religiöse Symbole oder religiöse Kleidungsstücke wie das islamische Kopftuch Ausdruck der religiösen Überzeugung sind, können sich Musliminnen, die es tragen, auf das Gesetz berufen.

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Be­nachteiligungen aufgrund der Religionszuge­hörigkeit im Bereich der Arbeitswelt. Von we­nigen Ausnahmen und Einschränkungen ab­gesehen, gilt daher grundsätzlich:

Eine Muslimin, die aus religiöser Überzeu­gung das Kopftuch trägt, darf nicht aus diesem Grund am Arbeitsplatz schlechter behandelt werden oder Nachteile erfah­ren, die sie ohne das Kopftuch nicht er­fahren hätte. Vom Diskriminierungsverbot erfasst sind bei­spielsweise Absagen auf Bewerbungen, die auf das Kopftuch zurückgeführt werden können. Oftmals wird Bewerberinnen direkt mündlich oder schriftlich mitgeteilt, dass das Unternehmen nicht an einer kopftuchtragen­den Mitarbeiterin interessiert sei. In ande­ren Fällen hegen Bewerberinnen durch be­stimmte Indizien den starken Verdacht, dass die Ablehnung auf das Kopftuch und nicht auf ihre Qualifikation oder andere objektive Fak­toren zurückzuführen ist. Selbst wenn eine Bewerberin dem Bewer­bungsschreiben ein Foto beilegt, welches sie ohne Kopftuch zeigt, und sie beim Vorstel­lungsgespräch oder bei Arbeitsbeginn mit Kopftuch erscheint, darf ihr das nicht vorge­halten werden. Befindet sich eine Muslimin in einem aufrech­ten Dienstverhältnis und entschließt sie sich, von nun an ihr Kopftuch nicht nur privat, son­dern auch am Arbeitsplatz zu tragen, ist sie ebenfalls geschützt.

Auch eine verschlechternde Versetzung, Kündigung oder Entlassung einer Mitarbei­terin, weil sie ein Kopftuch trägt, ist nicht zu­lässig. Die diskriminierende Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Fall nach dem Gleichbehandlungsgesetz anfechtbar. Vom Schutzumfang des Gleichbehandlungs­gesetzes sind auch Belästigungen (z.B. ab­schätzige Bemerkungen, Witze, Be­schimpfungen) erfasst, denen eine Muslimin am Arbeitsplatz durch Vorgesetzte, KollegIn­nen oder KundInnen ausgesetzt ist. Darüber hinaus darf auch beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung und Umschu­lung keine Diskriminierung erfolgen. Bei Verstößen gegen das Diskriminierungs­verbot ist im Gleichbehandlungsgesetz ein Schadenersatz für die Verletzung der Würde und für die möglicherweise entstandenen fi­nanziellen Nachteile vorgesehen.

Ausnahmen und Einschränkungen
Erfährt eine Frau eine benachteiligende Be­handlung, die auf das Kopftuch Bezug nimmt, stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung dar. Eine solche kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Nicht-Tragen des Kopftuchs eine wesentliche und entscheidende be­rufliche Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit darstellt. Das Erfordernis hoch-hygienischer Bedingungen in einzelnen Ab­teilungen eines Krankenhauses (z.B. OP-Be­reich), kann etwa dem Wunsch, ein Kopftuch zu tragen, entgegen stehen.

Neben solchen Einzelfällen, die von der Aus­nahmeregelung erfasst sind, sind auch fol­gende Einschränkungen beim Tragen des Kopftuchs zu beachten: Bekleidungsvorschriften eines Unterneh­mens können vorsehen, dass das Kopftuch der einheitlichen Dienstkleidung anzupassen ist, z.B. in Form eines speziellen Dienstkopf­tuchs oder eines mit der Dienstkleidung farb­lich abgestimmten Kopftuchs. Das Unterneh­men kann weiters anordnen, dass das Kopf­tuch eng anliegen und keine freifliegenden Teile enthalten soll. Dies wird insbesondere bei Hygiene- oder Sicherheitsbedenken der Fall sein. Keine Rechtfertigung für die Aufforderung eines Unternehmens, das Kopftuch abzule­gen, stellen KundInnenwünsche und wirt­schaftliche Bedenken, z.B. die vermeintliche Verbesserung der Wettbewerbssituation, dar. Sollten Sie daher in einem aufrechten Ar­beitsverhältnis oder auch in der Bewerbungs­phase Benachteiligungen erfahren, können Sie Ihre Vorgesetzten bzw. das Unternehmen darauf hinweisen, dass Sie Kenntnis von Ihren Rechten haben und vom Gleichbehandlungs­gesetz geschützt sind.

Stand Jänner 2011

Anwaltschaft für Gleichbehandlung:
Eine unabhängige staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung.Wir bieten rechtliche Beratung und Unterstützung. Sie  informieren über das Thema Gleichbehandlung und Antidiskriminierung. Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.

mehr infos auf www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at

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