Info: Anwaltschaft für Gleichbehandlung - Kopftuch am Arbeitsplatz
Die Diskriminierung von Musliminnen, die aus religiösen Gründen ihr Kopftuch auch am Arbeitsplatz tragen, ist eine Benachteiligung aufgrund der Religionszugehörigkeit und nach den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes verboten.
Arbeitssuchende und Menschen, die bereits in der Privatwirtschaft beschäftigt sind, werden durch das Gleichbehandlungsgesetz vor Benachteilungen aufgrund ihrer Religion geschützt. Da religiöse Symbole oder religiöse Kleidungsstücke wie das islamische Kopftuch Ausdruck der religiösen Überzeugung sind, können sich Musliminnen, die es tragen, auf das Gesetz berufen.
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit im Bereich der Arbeitswelt. Von wenigen Ausnahmen und Einschränkungen abgesehen, gilt daher grundsätzlich:
Eine Muslimin, die aus religiöser Überzeugung das Kopftuch trägt, darf nicht aus diesem Grund am Arbeitsplatz schlechter behandelt werden oder Nachteile erfahren, die sie ohne das Kopftuch nicht erfahren hätte. Vom Diskriminierungsverbot erfasst sind beispielsweise Absagen auf Bewerbungen, die auf das Kopftuch zurückgeführt werden können. Oftmals wird Bewerberinnen direkt mündlich oder schriftlich mitgeteilt, dass das Unternehmen nicht an einer kopftuchtragenden Mitarbeiterin interessiert sei. In anderen Fällen hegen Bewerberinnen durch bestimmte Indizien den starken Verdacht, dass die Ablehnung auf das Kopftuch und nicht auf ihre Qualifikation oder andere objektive Faktoren zurückzuführen ist. Selbst wenn eine Bewerberin dem Bewerbungsschreiben ein Foto beilegt, welches sie ohne Kopftuch zeigt, und sie beim Vorstellungsgespräch oder bei Arbeitsbeginn mit Kopftuch erscheint, darf ihr das nicht vorgehalten werden. Befindet sich eine Muslimin in einem aufrechten Dienstverhältnis und entschließt sie sich, von nun an ihr Kopftuch nicht nur privat, sondern auch am Arbeitsplatz zu tragen, ist sie ebenfalls geschützt.
Auch eine verschlechternde Versetzung, Kündigung oder Entlassung einer Mitarbeiterin, weil sie ein Kopftuch trägt, ist nicht zulässig. Die diskriminierende Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Fall nach dem Gleichbehandlungsgesetz anfechtbar. Vom Schutzumfang des Gleichbehandlungsgesetzes sind auch Belästigungen (z.B. abschätzige Bemerkungen, Witze, Beschimpfungen) erfasst, denen eine Muslimin am Arbeitsplatz durch Vorgesetzte, KollegInnen oder KundInnen ausgesetzt ist. Darüber hinaus darf auch beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung und Umschulung keine Diskriminierung erfolgen. Bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot ist im Gleichbehandlungsgesetz ein Schadenersatz für die Verletzung der Würde und für die möglicherweise entstandenen finanziellen Nachteile vorgesehen.
Ausnahmen und Einschränkungen
Erfährt eine Frau eine benachteiligende Behandlung, die auf das Kopftuch Bezug nimmt, stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung dar. Eine solche kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Nicht-Tragen des Kopftuchs eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für die konkrete Tätigkeit darstellt. Das Erfordernis hoch-hygienischer Bedingungen in einzelnen Abteilungen eines Krankenhauses (z.B. OP-Bereich), kann etwa dem Wunsch, ein Kopftuch zu tragen, entgegen stehen.
Neben solchen Einzelfällen, die von der Ausnahmeregelung erfasst sind, sind auch folgende Einschränkungen beim Tragen des Kopftuchs zu beachten: Bekleidungsvorschriften eines Unternehmens können vorsehen, dass das Kopftuch der einheitlichen Dienstkleidung anzupassen ist, z.B. in Form eines speziellen Dienstkopftuchs oder eines mit der Dienstkleidung farblich abgestimmten Kopftuchs. Das Unternehmen kann weiters anordnen, dass das Kopftuch eng anliegen und keine freifliegenden Teile enthalten soll. Dies wird insbesondere bei Hygiene- oder Sicherheitsbedenken der Fall sein. Keine Rechtfertigung für die Aufforderung eines Unternehmens, das Kopftuch abzulegen, stellen KundInnenwünsche und wirtschaftliche Bedenken, z.B. die vermeintliche Verbesserung der Wettbewerbssituation, dar. Sollten Sie daher in einem aufrechten Arbeitsverhältnis oder auch in der Bewerbungsphase Benachteiligungen erfahren, können Sie Ihre Vorgesetzten bzw. das Unternehmen darauf hinweisen, dass Sie Kenntnis von Ihren Rechten haben und vom Gleichbehandlungsgesetz geschützt sind.
Stand Jänner 2011
Anwaltschaft für Gleichbehandlung:
Eine unabhängige staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung.Wir bieten rechtliche Beratung und Unterstützung. Sie informieren über das Thema Gleichbehandlung und Antidiskriminierung. Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.
mehr infos auf www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at
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