Radio/TV/Internet-Unterhaltung kann den Job kosten

10. August 2008

Freitag wurden die Olympischen Spiele eröffnet. Die ersten Wettkämpfe beginnen um 03:00 Uhr nachts und die letzten enden gegen 17:30 Uhr - für Arbeitnehmer (kurz: AN) äußerst ungünstige Zeiten. Wer jedoch auf der Arbeit nebenher Live-Streams im Netz oder den Fernseher laufen lässt, riskiert, seinen Job zu verlieren. Wer dadurch seine Arbeit vernachlässigt, muss mit einer Kündigung rechnen.

Doch kommt es dabei sehr darauf an, welche Arbeit man verrichtet. Einem Chauffeur, der in seinem Bereitschaftsraum darauf wartet, dass er gerufen wird, kann man ganz sicher nicht unterstellen, dass er durch Fernsehen seine Arbeit vernachlässigt. Denn bei derartigen Tätigkeiten wird nicht die komplette Konzentration des AN verlangt. Aber sollten sich auch Fahrer oder Krankenhausärzte nicht unbegrenzt in ihren Ruhezeiten vorm TV aufhalten. Schließlich sollen sie auch noch Arbeitsleistungen verrichten. Auch eine Verkäuferin in einer Boutique wird einmal keine Kunden haben. Doch könnte es für das Geschäft betriebswirtschaftlich schädigend sein, wenn sie vorm TV sitzt. Dies könnte potenzielle Kunden davon abhalten, den Laden zu betreten.

Bei all diesen Fragen befinden wir uns in einem Wechselspiel zwischen Grenzen der Auslebung der freien Persönlichkeit der AN und den Rechten des Arbeitgebers (kurz: AG). Deshalb kann ein Werkstattleiter zum Beispiel auch nicht seinen Arbeitern verbieten, in der Werkhalle Radio mit Olympiaberichterstattung zu hören, wenn auch sonst immer das Radio läuft, nur weil er keinen Sport mag. Solange keine Kunden oder andere AN gestört werden, hat der AG kein Recht, derart schikanöse Methoden anzuwenden. Ähnliches gilt für Putzfrauen, die während ihrer Tätigkeit Radio hören. Nur weil der Chef der Meinung ist, dass sie dadurch fünf Minuten länger zum Putzen braucht, ist dies kein Grund zum Verbot derartiger Unterhaltung.

Sollte der AG jedoch nachweisen können, dass seine AN durch das Fernsehen massiv ihre Arbeit vernachlässigen und dadurch geschäftsschädigend handeln, hat er das Recht fristlose Kündigungen auszusprechen. Im Gegensatz zu unseren Nachbarn in Deutschland ist dies hier sogar ohne vorhergehende Abmahnung möglich.

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